AGB

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner & Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Mietverträge, Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträge sowie sämtliche damit zusammenhängenden Leistungen (inklusive Anlieferung, Logistik, optionalem Auf- und Abbau, Betreuung, Überlassung von Mietgegenständen aller Art wie Kühl- und Ausschankwagen sowie Getränke- und Catering-Pauschalangebote) zwischen dem Anbieter (nachfolgend „Anbieter“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).

(2) Der konkrete Gegenstand der Leistung (z. B. Anhänger, Maschinen, Equipment, Mobiliar, technische Geräte, Getränkepauschalen, Speisen- und Cateringlieferungen, Vermittlung/Bereitstellung von Dienstleistern und Personal) ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung in Textform.

(3) Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (B2G), sofern in der jeweiligen Bestimmung nicht ausdrücklich differenziert wird.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Vertragsschluss, Angebote & Hinweis zum Widerrufsrecht

(1) Sämtliche Angebote des Anbieters (auf Websites, in Katalogen, Werbemedien oder unverbindlichen Kostenvoranschlägen) sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum), sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Anspruch auf Annahme eines Auftrags besteht für den Kunden nicht; der Anbieter ist in der Auswahl seiner Vertragspartner frei.

(2) Die Anfrage oder Bestellung des Kunden (per E-Mail, Online-Formular, Telefon oder schriftlich) stellt ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss dar. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch die tatsächliche Bereitstellung bzw. Ausführung der Leistung zustande.

(3) Gesetzlicher Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher:

Da der Anbieter Dienstleistungen und Mietgegenstände im Zusammenhang mit terminisierten Veranstaltungen, Volksfesten oder privaten/gewerblichen Feiern anbietet, für die ein spezifischer Termin oder Zeitraum im Vertrag vorgesehen ist, greift für diese Verträge gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Jede Buchung von termingebundenen Event-Leistungen, Mietgegenständen und Catering-Aufträgen ist somit mit Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich. Unberührt hiervon bleiben Verträge, die keinen solchen Termin- oder Veranstaltungsbezug aufweisen.

§ 3 Leistungsumfang, Anlieferung & Auf- / Abbau

(1) Der Anbieter erbringt sämtliche Überlassungen und Lieferungen inklusive fachgerechter Anlieferung und Abtransport durch eigenes Personal oder beauftragte Logistikpartner. Eine Selbstabholung von Mietgegenständen durch den Kunden ist ausgeschlossen; der Transport erfolgt ausschließlich durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Logistikpartner.

(2) Eigen- oder Fremdaufbau: Soweit es sich um einfache, hierfür geeignete Mietgegenstände handelt (z. B. mobile Stehtische, einfache Event-Möbel), kann der Auf- und Abbau nach entsprechender Vereinbarung vom Kunden in Eigenregie erfolgen. Technische Spezialausstattung, Kühl- und Schankwagen sowie komplexe Aufbauten dürfen hingegen ausschließlich durch den Anbieter oder eingewiesenes Fachpersonal auf- und abgebaut werden, es sei denn, dies wurde im Einzelvertrag explizit anders geregelt. Soweit der Kunde einen zulässigen Eigenaufbau übernimmt, trägt er die alleinige Verantwortung für die fachgerechte und sichere Aufstellung gemäß den Vorgaben und Hinweisen des Anbieters.

(3) Anlieferung & Zufahrt: Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass der vereinbarte Übergabe- bzw. Aufstellort zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich, befestigt, ebenerdig und für die entsprechenden Transportfahrzeuge gefahrlos befahrbar ist. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen oder privaten Genehmigungen für das Aufstellen und Befahren vorliegen. Wartezeiten, Rangierverzögerungen oder zusätzliche Wegstrecken durch unwegsames Gelände, die der Kunde zu vertreten hat, werden dem Kunden nach den im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Stundensätzen und Mitarbeiterpauschalen nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet. Ist der Aufstellort zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugänglich oder entspricht er nicht den Anforderungen, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung abzubrechen. Die bis dahin angefallenen Transport- und Personal-Minderleistungen sowie eine pauschale Leerfahrtgebühr nach tatsächlichem Aufwand gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Mitwirkungspflichten & Zeiten: Die vereinbarten Termine für Übergabe, Anlieferung oder vereinbarte Aufbauleistungen sind verbindlich. Kann die Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen (z. B. verschlossene Zugänge, fehlende Genehmigungen, nicht geräumte Flächen, fehlende Ansprechpartner vor Ort), nicht wie geplant durchgeführt werden, trägt der Kunde den daraus entstehenden nachgewiesenen personellen und logistischen Mehraufwand. Nach Beendigung des Mietvertrags oder bei berechtigtem Rücktritt ist der Kunde zudem verpflichtet, dem Anbieter den uneingeschränkten Zugang zum Aufstellort zu gewähren, damit die Mietgegenstände ordnungsgemäß abgeholt werden können.

§ 4 Infrastruktur, Anschlüsse & Betriebsbedingungen (Kühltechnik)

(1) Soweit für den Betrieb der Mietgegenstände oder die Ausführung der Dienstleistung externe Versorgungsanschlüsse (z. B. Strom, Wasser, Kraftstoff, Internet) erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, diese am Einsatzort auf eigene Kosten und eigene Gefahr in technisch einwandfreiem, fachgerechtem und den jeweiligen gesetzlichen und VDE-Standards entsprechenden Zustand bereitzustellen.

(2) Haftungsfreistellung bei Infrastrukturmängeln: Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Funktionsstörungen, Ausfälle oder Beschädigungen an den Gegenständen oder eingebrachten Sachen, die auf unzureichende, schwankende oder fehlerhafte Versorgungsnetze, Mängel am Einsatzort oder durch Dritte verursachte Netzausfälle zurückzuführen sind, es sei denn, der Anbieter hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten oder es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

(3) Entstehen durch schuldhaft fehlerhafte Versorgungsanschlüsse oder ungeeignete Betriebsbedingungen des Kunden Schäden an den Gegenständen, haftet der Kunde für die daraus entstehenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Sonderbestimmung für Kühlwagen & Kühltechnik: Der Kunde ist verpflichtet, Kühlfahrzeuge, Schankwagen und Kühlanhänger ausschließlich an fachgerecht abgesicherten Stromnetzen gemäß den Vorgaben des Anbieters zu betreiben. Fällt die Kühlung aufgrund von bauseitigen Netzüberlastungen, Stromausfällen am Veranstaltungsort oder unbefugten Eingriffen Dritter (z. B. durch Gäste) aus, haftet der Anbieter nach Maßgabe von § 9; unberührt hiervon bleibt die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Kunde trägt die Alleinverantwortung für die Sicherung des Aufstellortes gegen unbefugte Eingriffe Dritter. Auftretende Fehlfunktionen der Kühltechnik sind unverzüglich nach Entdeckung telefonisch sowie in Textform gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Temperatur und Funktion von Kühl- und Schankwagen in regelmäßigen Abständen (je nach Temperatur und Witterung idealerweise alle ein bis zwei Stunden) eigenverantwortlich zu kontrollieren, um Schäden am Kühlgut bei unbemerkten Stromausfällen zu minimieren.

§ 5 Gefahrenübergang, Obhutspflichten, Vorab-Aufbau & Übernachtbetreuung

(1) Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts, des Diebstahls und der Beschädigung der überlassenen Gegenstände geht mit der tatsächlichen Übergabe bzw. Bereitstellung am vereinbarten Aufstellort auf den Kunden über (unabhängig davon, ob die Veranstaltung erst am Folgetag oder zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet). Sie endet mit dem ordnungsgemäßen Abtransport durch den Anbieter. Bei Verbrauchern gilt dies im Rahmen der gesetzlichen Obhutspflichten.

(2) Obhutspflicht & Verantwortung bei vorzeitigem Aufbau: Der Kunde hat die Gegenstände ab dem Zeitpunkt der Übergabe pfleglich und fachgerecht zu behandeln sowie vor Witterungseinflüssen zu schützen. Wünscht der Kunde ausdrücklich einen Aufbau oder eine Anlieferung vor dem eigentlichen Veranstaltungstag (z. B. am Vortag), trägt er ab dem Zeitpunkt dieser Übergabe die alleinige und uneingeschränkte Verantwortung sowie das volle Risiko für Diebstahl, Vandalismus, unbefugte Nutzung oder Beschädigung. Der Kunde ist verpflichtet, für diesen gesamten Zeitraum eigenverantwortlich für eine geeignete Überwachung, Bewachung oder Sicherung zu sorgen. Über Nacht sind mobile Geräte, Zapfanlagen, CO2-Flaschen und mobiles Equipment zwingend in verschlossenen Räumen oder gesicherten Anhängern unterzubringen; das schlichte Belassen auf unbewachten Freiflächen oder in offenen Event-Pavillons gilt als schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht. Eine kostenpflichtige Nacht- oder Objektbewachung ist im Standard-Leistungsumfang nicht enthalten und muss ausdrücklich als separate Dienstleistung beauftragt werden. Kommt es infolge einer schuldhaften Verletzung dieser Obhutspflichten zum Verlust, Diebstahl oder zur Zerstörung der Gegenstände, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für den Wiederbeschaffungswert sowie für den unmittelbaren, konkret nachgewiesenen Ausfallschaden (insbesondere den entgangenen Gewinn aus einer bereits verbindlich gebuchten, unmittelbar nachfolgenden Vermietung dieses spezifischen Gegenstands).

(3) Eine Untervermietung, Weitergabe oder Überlassung an Dritte sowie die Verbringung der Gegenstände an einen anderen als den vereinbarten Einsatzzweck/-ort ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform untersagt. Sämtliche Mietgegenstände bleiben jederzeit im alleinigen Eigentum des Anbieters. Der Kunde darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

§ 6 Mängel, Schäden, Verlust & Reinigung

(1) Mängelanzeige & Rügepflicht:

a) Gegenüber Unternehmern (B2B): Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände, Cateringwaren und Dienstleistungen bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Erkennbare Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich bei Übergabe gegenüber dem Anbieter zu rügen und im elektronischen oder schriftlichen Übergabeprotokoll festzuhalten; im Übrigen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.

b) Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bleiben uneingeschränkt bestehen. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten wird dem Verbraucher empfohlen, offensichtliche Mängel bei Übergabe im Protokoll festzuhalten oder dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen.

(2) Haftung des Kunden für Schäden & Verluste: Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle während der Überlassungszeit auftretenden Beschädigungen, Substanzverluste, Zerstörungen oder Entwendungen der Gegenstände (inklusive Zubehör, Zapfanlagen, Kühlaggregaten und Anbauteilen), die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder von ihm zu vertretende Dritte (z. B. Festgäste/Besucher) schuldhaft verursacht werden. Normaler Verschleiß durch vertragsgemäßen Gebrauch ist hiervon ausgenommen.

(3) Schadensberechnung und Grundsatz „Neu für Alt“:

a) Bei Reparierbarkeit werden die erforderlichen Reparaturkosten sowie die für die Dauer der Reparatur anfallenden nachgewiesenen Ausfallzeiten (berechnet nach den vereinbarten Netto-Sätzen abzüglich ersparter Eigenaufwendungen) berechnet.

b) Bei Verlust, Diebstahl oder Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gebrauchsgegenstandes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts berechnet. Sofern hierbei ein neuwertiger Gegenstand einen älteren ersetzt, wird ein angemessener Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen.

c) Dem Kunden (sowohl B2C als auch B2B) bleibt in allen Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich geringer ist als die geltend gemachte Summe.

(4) Reinigung & Verschmutzung: Die Gegenstände werden von Seiten des Anbieters gereinigt. Bei außergewöhnlicher oder übermäßiger Verschmutzung (z. B. klebrige Getränkeleitungen durch unzulässige Biersorten, stark verschmutzte Gerätschaften, grober Müll, Rotwein-, Kerzenwachsflecken etc. auf Hussen – die Aufzählung ist nicht abschließend) wird der entstehende Reinigungs- bzw. Aufbereitungsaufwand dem Kunden nach den im Angebot ausgewiesenen Sätzen nach tatsächlichem Aufwand nachberechnet. Werden Schankanlagen oder Leitungen entgegen den ausdrücklichen Betriebshinweisen mit ungeeigneten Getränken betrieben, wird eine Sonderpauschale für die notwendige chemische Intensivreinigung und Leitungsspülung nach tatsächlichem Aufwand erhoben, es sei denn, der Kunde weist geringere Kosten nach.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Anzahlung, Restzahlung & Kaution

(1) Sämtliche Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern (B2C) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern (B2B) und B2G verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Anzahlung & Rücktrittsrecht bei Ausbleiben: Sofern nicht anders vereinbart, wird mit Zugang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtauftragswerts fällig, die innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang zu überweisen ist. Geht die Anzahlung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht ein, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ausfallentschädigung bzw. Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 8, 8a geltend zu machen. Im anderen Fall bleibt eine Zwischenvermietung vorbehalten. Die Ausführung der Leistung kann bis zum vollständigen Eingang der Anzahlung zurückgehalten werden.

(3) Restzahlung: Ist Vorkasse oder Zahlung bei Übergabe vereinbart, ist der verbleibende Rechnungsbetrag spätestens vor Beginn der Leistungserbringung fällig. Bei unberechtigter Zahlungsverweigerung durch den Kunden ist der Anbieter berechtigt, die Leistung bis zur Zahlung vorzuenthalten (§ 273 BGB). Bei B2B-Kunden kann abweichend ein Zahlungsziel auf Rechnung vereinbart werden.

(4) Kaution: Sofern eine Kaution im Angebot oder in der Auftragsbestätigung in Textform ausgewiesen wurde, ist der Anbieter berechtigt, die Übergabe von der Stellung dieser Kaution abhängig zu machen. Sie dient als Sicherheit für Entgelte, Schäden, Verluste oder Reinigungsaufwand und wird nach ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrages abgerechnet.

(5) Verzug: Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB; gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Gegenüber Unternehmern (B2B) bleibt die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) vorbehalten.

(6) Gegenüber Unternehmern (B2B) ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wird ausgeschlossen, es sei denn, es stützt sich auf dasselbe Vertragsverhältnis.

§ 8 Stornierung, Rücktritt & Schadensersatz

(1) Tritt der Kunde von einem verbindlich gebuchten Vertrag zurück oder storniert diesen, ohne dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt oder der Anbieter die Absage zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, den ihm durch die Stornierung entstehenden Schaden sowie den entgangenen Gewinn nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 648 BGB / § 326 Abs. 2 BGB) geltend zu machen.

(2) Weitergabe von Fremdkosten & Vorleistungen (Durchlaufende Posten): Sämtliche dem Anbieter im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung bereits entstandenen, nicht stornierbaren Fremdkosten und Auslagen (z. B. verbindliche Anmietungen Dritter, gebuchte Subunternehmer, Honorare für Personal oder DJs) sind vom Kunden in nachgewiesener tatsächlicher Höhe vollumfänglich (100 %) zu erstatten.

(3) Sonderregelung für Unternehmer (B2B) – Pauschalierte Schadensersatzstufen:

Da der Anbieter eigenes Equipment (wie Schankwagen und Event-Ausstattung) vorhält, fest einplant und für den Zeitraum exklusiv für den gewerblichen Kunden blockiert, gelten bei Stornierungen durch B2B-Kunden folgende Sätze des Netto-Auftragswerts der eigenen Leistungen (jeweils abzüglich nachweislich ersparter variabler Kosten wie Kraftstoff und Materialverschleiß):

– Bis zum 31. Tag vor Leistungsbeginn: 30 %

– 30 bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 60 %

– 14 bis 8 Tage vor Leistungsbeginn: 80 %

– Ab 7 Tage vor Leistungsbeginn oder bei Nichtabnahme: 95 % (unter Einberechnung der rechtlich gebundenen Fixkosten und Löhne für kurzfristig beschäftigtes Personal, für das keine anderweitige Verwendung erzielt werden konnte).

Dem gewerblichen Kunden bleibt in allen Stufen der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Anbieter bleibt umgekehrt das Recht vorbehalten, einen konkret nachgewiesenen, höheren Schaden geltend zu machen.

(4) Sonderregelung für Verbraucher (B2C) – Konkrete Schadensberechnung & Fremdkosten:

Gegenüber Verbrauchern arbeitet der Anbieter nicht mit pauschalierten Stornierungssätzen. Im Falle einer Stornierung durch den Verbraucher berechnet der Anbieter den konkret entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst insbesondere bereits angefallene und nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdkosten und Auslagen Dritter (die vollumfänglich in nachgewiesener Höhe zu erstatten sind), den konkreten Verdienstausfall des eingeplanten Personals (soweit vertraglich vereinbarte Arbeitseinsätze nach den gesetzlichen Regelungen zu vergüten oder auszugleichen sind) sowie den entgangenen Gewinn (Marge) abzüglich konkret ersparter Aufwendungen des Anbieters. Dem Verbraucher bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die geltend gemachte Summe ist.

(5) Witterungs-, Umwelt- & Veranstaltungsrisiko: Ungünstige Witterungsverhältnisse, Schlechtwetter oder gewöhnliche äußere Einflüsse am Einsatzort entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung des Vertrags und stellen keinen Grund für eine kostenfreie Stornierung, Minderung oder einen Rücktritt dar, sofern die Bereitstellung der Leistung durch den Anbieter technisch möglich und zumutbar ist. Das Witterungs- und Veranstaltungsrisiko liegt vollumfänglich beim Kunden. Der Anbieter hält keine Sach-, Diebstahl- oder Ausfallversicherung zugunsten des Kunden vor; das entsprechende Bestands- und Schadensrisiko während der Obhutszeit trägt der Kunde. Dem Kunden wird ausdrücklich der Abschluss einer entsprechenden Veranstaltungsausfallversicherung empfohlen.

§ 8a Besonderheiten bei Getränkepauschalen, Verbrauch, Catering & verderblichen Waren

(1) Bei vereinbarten Getränkepauschalen sowie Catering- und Verpflegungsaufträgen gilt ergänzend: Eine Reduzierung der gebuchten Personenanzahl oder des Leistungsumfangs für Catering und Verpflegung ist kostenfrei nur bis zu 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin in Textform möglich. Tritt der Kunde danach zurück oder reduziert den Umfang, ist die vereinbarte Getränke- oder Cateringpauschale abzüglich nachweislich ersparter variabler Kosten zu (und unter Berücksichtigung etwaig gewährter Mengenrabatte etc.) vergüten; bereits verbindlich getätigte, nicht stornierbare Sonderbestellungen oder Fremdeinkäufe für diesen Auftrag sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

(2) Regelung zum Warenverbrauch & Kommissionierung: Bei Kommissionen und Getränkelieferungen gilt: Unberührte, originalverpackte und vollständige Einheiten (z. B. ganze Kisten oder unangezapfte Fässer), die nicht benötigt wurden, werden vollständig zurückgenommen und nicht berechnet. Angebrochene Einheiten oder Flaschen hingegen gelten als vollständig verbraucht und werden voll berechnet. Bei Fässern (z. B. Kölsch / Pils / Weizen) gilt: Ist ein Fass angezapft, fehlt das Keg-Siegel (Fassverschluss/Kappe) oder ist das Siegel beschädigt, wird dieses konkrete Fass voll berechnet, da angebrochene Fässer aus hygienischen Gründen nicht kommissioniert oder weiterverwendet werden können, es sei denn, der Anbruch erfolgte aufgrund eines nachweislichen, vom Anbieter zu vertretenden technischen Defekts der Schankanlage. Unberührte, geschlossene Fässer bleiben hiervon unberührt und werden selbstverständlich gutgeschrieben bzw. zurückgenommen.

§ 8b Höhere Gewalt (Force Majeure), Behördliche Verbote & Unwetterabsagen

(1) Wird die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Ereignisse Höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen (z. B. Naturkatastrophen, amtliche Veranstaltungsverbote wegen offizieller Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ab Warnstufe Rot (Schweres Unwetter), Pandemien, Krieg, behördliche Sicherheitsanordnungen), unmöglich, berührt dies grundsätzlich den gegenseitigen Erfüllungsanspruch der Hauptleistungen für den konkreten Einsatztag.

(2) Kostenregelung bei behördlichen Verboten, Unwetterabsagen & Höherer Gewalt (für B2B und B2C): Da der Anbieter im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages bereits verbindliche, von ihm nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdaufträge, Auslagen oder Fremdmieten an namentlich benannte Dritte vergeben hat, die dem Anbieter ihrerseits in Rechnung gestellt werden, ist der Kunde (sowohl B2B als auch B2C) im Falle einer Absage durch Höhere Gewalt oder behördlicher Anordnung verpflichtet, diese nachgewiesenen, tatsächlichen Fremdkosten vollumfänglich zu erstatten. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(3) Nachweisbare Dispositions- und Planungsgebühr (nur für B2B): Erfolgt eine Absage aufgrund Höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung bei einem gewerblichen Kunden (B2B) kurzfristig (weniger als 14 Tage vor dem Leistungsbeginn), hat der gewerbliche Kunde dem Anbieter die bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen, angefallenen Arbeitsstunden für die exklusive Disposition, Routenplanung und Vorbereitung nach den vereinbarten Stundensätzen zu erstatten, da diese Leistungen unabhängig von der Durchführung der Veranstaltung bereits erbracht wurden. Eine starre pauschale Marge wird hierfür nicht erhoben.

(4) Hinweis zur Absicherung: Das wirtschaftliche Risiko von witterungs- oder behördlich bedingten Absagen (Ausfallrisiko) trägt allein der Veranstalter/Kunde. Zur Absicherung dieses Risikos wird dem Kunden ausdrücklich der Abschluss einer Veranstaltungsausfallversicherung empfohlen.

§ 9 Haftungsbeschränkung des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei Zusage von Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Anbieters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(4) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Anbieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird gegenüber Unternehmern (B2B) und B2G für solche Mängel ausgeschlossen, die der Anbieter bei Vertragsschluss weder kannte noch grob fahrlässig nicht kannte. Gegenüber Verbrauchern (B2C) verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

§ 10 Personal, Weisungsrecht, Hausrecht & Serviceabbruch

(1) Das vom Anbieter eingesetzte Personal erbringt ausschließlich die vertraglich vereinbarten Service- und Dienstleistungen und unterliegt ausschließlich den Weisungen des Anbieters bzw. dessen vor Ort eingesetzten Einsatzleitung (Vorarbeiter).

(2) Sofortiges Abbruchrecht bei Pöbeleien & Unzumutbarkeit: Das eingesetzte Servicepersonal hat das ausdrückliche Recht, den Service oder Betrieb bei Beleidigungen, Bedrohungen, aggressivem Verhalten durch Gäste/Dritte oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen sofort und fristlos abzubrechen, falls der Kunde oder der Veranstalter nicht unverzüglich für Abhilfe sorgt. Bricht das Personal den Einsatz aus den vorgenannten, vom Kunden oder dessen Gästen zu vertretenden Gründen ab, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters für die vereinbarte Einsatzzeit (abzüglich ersparter Aufwendungen) bestehen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die dadurch entstehenden personellen Mehrkosten (einschließlich der gesetzlich oder tariflich geschuldeten Vergütung für das bereitgestellte oder vorzeitig abgerufene Personal für die geplante Einsatzdauer) als Schadensersatz zu erstatten, da diese Aufwendungen infolge der Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des Kunden nutzlos geworden sind. Dem Kunden erwachsen aus einem solchen berechtigten Serviceabbruch keine Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche.

(3) Eskalationskette & Ausübung des Hausrechts: Kommt es vor Ort zu Störungen, zieht sich das Personal zur Klärung unverzüglich zum Einsatzleiter / Vorarbeiter des Anbieters zurück. Der Anbieter (bzw. dessen vor Ort anwesende Vertretung/Vorarbeiter) übt – sofern vom Eigentümer oder Veranstalter rechtlich übertragen oder übertragbar – das Hausrecht aus und ist berechtigt, störende oder angetrunkene Personen des Veranstaltungsplatzes zu verweisen.

§ 11 Datenschutz & Referenzfotografie

(1) Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung unter Beachtung der Regelungen der DSGVO und des TDDDG verarbeitet.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, am Einsatzort Übersichts- und Detailfotografien der von ihm bereitgestellten Gegenstände und Aufbauten (z. B. Ausschankwagen, Eventaufbauten) zu Marketing- und Referenzzwecken (einschließlich der Veröffentlichung auf der Unternehmens-Website sowie den zugehörigen Social-Media-Kanälen des Anbieters wie Instagram oder Facebook) anzufertigen, sofern dabei keine Personen, Personenbildnisse, geschützte Markenlogos Dritter oder vertrauliche Dokumente erkennbar abgebildet werden. Dem Kunden steht das Recht zu, dieser anonymisierten und neutralen Fotofertigung vor oder während der Veranstaltung in Textform zu widersprechen.

§ 12 Schlussbestimmungen, Schriftform & Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Unternehmern (B2B) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Geltung ausländischen Rechts sowie des internationalen Privatrechts (insb. Kollisionsrecht) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz im EU-Ausland bleibt zwingendes Verbraucherschutzrecht des jeweiligen Aufenthaltsstaates nach Maßgabe der Rom I-Verordnung unberührt.

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für die Einhaltung der Textform (§ 126b BGB) genügt auch die Übermittlung mittels elektronischer Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail, digitaler PDF-Dokumente, digitaler Signaturen oder über vereinbarte digitale Buchungsportale/Protokolle). Unberührt hiervon bleiben individuell ausgehandelte mündliche oder schriftliche Vereinbarungen (Individualabreden gemäß § 305b BGB), die stets Vorrang haben.

(3) Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters in Köln.

(4) Salvatorische Bestimmung: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

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